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Die Migrationspolitik der Schweiz macht einen deutlichen Unterschied: Dank dem Personenfreizügigkeitsabkommen (FAZ) werden Angehörigen von EU-/EFTA-Staaten Einreise und Aufenthalt stark erleichtert, für Angehörige von Drittstaaten gelten hingegen restriktive Bestimmungen.

Einwanderung von EU- / EFTA-Staatsangehörigen

Seit dem 1. Juni 2007 gilt zwischen der Schweiz und der Europäischen Union sowie ihren Mitgliedstaaten (EU 15 und EFTA) die volle Freizügigkeit. Mit dem Freizügigkeitsabkommen erhalten die Staatsangehörigen der Europäischen Union (und EFTA-Staatsangehörige) das Recht, in die Schweiz einzureisen und sich hier aufzuhalten, sofern die im Abkommen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.

Was gilt für die neuen EU-Mitgliedstaaten?

Der freie Personenverkehr zwischen der Schweiz und den zehn 2004 beigetretenen EU-Mitgliedstaaten wird nach gesonderten Übergangsbestimmungen seit 2006 eingeführt. Diese werden in einem Zusatzprotokoll zum bestehenden Freizügigkeitsabkommen geregelt. Ein zweites Zusatzprotokoll regelt die Personenfreizügigkeit mit Rumänien und Bulgarien, die seit 2007 Mitglieder er EU sind. Die Übergangsbestimmungen für diese zwei Staaten traten am 1. Juni 2009 in Kraft.

Informations- und Anlaufstellen - EU-Schweiz

Informations- und Anlaufstellen für alle Fragen zur Einwanderung von EU- / EFTA-Staatsangehörigen sind das Bundesamt für Migration (BFM) und das Integrationsbüro EDA / EVD. Sie sind auch die Herausgeber der Broschüre "EU-Bürgerinnen und -Bürger in der Schweiz", die Auskunft über Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen gibt. "EuresInfo Schweiz" stellt zudem spezifische Informationen für Personen, die in der Schweiz leben und arbeiten möchten, auf seinen Internetseiten zusammen.

Aufenthaltsbewilligung für EU- / EFTA-Staatsangehörige

EU-/EFTA-Staatsangehörige brauchen weiterhin eine Aufenthaltsbewilligung und zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch weiterhin eine Arbeitsbewilligung. Das Verfahren zur Erteilung dieser Papiere wurde jedoch wesentlich vereinfacht und ist ausschliesslich Sache der Kantone. Für genaue Informationen bezüglich Verfahren und Erteilung dieser Bewilligungen wenden Sie sich an die kantonale Migrationsbehörde. Auch die Einwohnerkontrolle Ihrer neuen Wohngemeinde kann Ihnen Auskunft geben.

Einwanderung von Drittstaatenangehörigen

Für Angehörige von Staaten, die nicht Mitglieder der EU oder der EFTA sind (Drittstaaten), gelten die Regeln des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seine Ausführungsverordnungen, insbesondere die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländerinnen und Ausländer. Die Zulassung für Angehörige von Drittstaaten ist restriktiv und der Erhalt einer Bewilligung liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörden.

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige

Mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss man in der Regel nachweisen, dass man in der Schweiz eine Stelle antreten kann. Normalerweise wird das Gesuch vom zukünftigen Arbeitgeber bei der kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde eingereicht. Die Einreise in die Schweiz ist erst möglich, wenn die kantonale Stelle eine Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung ausgestellt hat.

Informations- und Anlaufstellen - Drittstaaten-Schweiz

Das BFM informiert umfassend über die geltenden Bestimmungen bezüglich Zugang zum Arbeitsmarkt für Angehörige von Drittstaaten. Anlaufstellen für entsprechende Gesuche sind die kantonalen Partnerbehörden des BFM. Personen aus Drittstaaten, die in die Schweiz einwandern möchten, erhalten bei der schweizerischen Vertretung in ihrem Heimatland Informationen über die Einwanderungsbestimmungen der Schweiz.

http://www.ch.ch/schweiz/00157/00173/index.html?lang=de

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